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Satzung

Satzung


der Gemeinschaft der Wilhelmsdorfer Jungen e.V.


§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Gemeinschaft der Wilhelmsdorfer Jungen e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.11. bis zum 31.10. des folgenden Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die landschaftsbezogenen Bräuche sowie die Freizeitgestaltung als kulturellen Gemeinschaftsdienst zu pflegen.
Der Verein ist parteipolitisch nicht gebunden, konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Begriffes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.


§ 3 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in 31559 Haste Ortsteil Wilhelmsdorf.


§ 4 Mitglieder
Der Verein gliedert sich nach:
1. aktiven Mitgliedern
2.den Ehrenmitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede 14 Jahre alte natürliche oder juristische Person sein. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung und der schriftliche Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft. Bei Minderjährigen muss der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er den Antrag ab, steht dem Bewerber die Berufung bei der nächsten Generalversammlung zu. Sie entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Entscheidung der Generalversammlung festgestellt wurde. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt und durch die Generalversammlung bestätigt.


§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen, für seine Entwicklung und Erhaltung tätig zu sein sowie für seine gesellschaftliche Stellung im örtlichen Umfeld beizutragen.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: 1. Durch freiwilligen Austritt 2. durch Tod 3. durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum 31.10. jeden Jahres an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist voll für das letzte Geschäftsjahr zu leisten. Es ist auch Pflicht, rückständige Beiträge zu begleichen.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand vorläufig ausgeschlossen werden. Die Gründe sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung in der nächsten Generalversammlung zu. Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 7 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Beitrag fristgerecht zum 30.05. jeden Jahres zu bezahlen. Gleiches gilt auch für die von der Generalversammlung beschlossenen besonderen Umlagen. Die Zahlungsform bestimmt die Generalversammlung.


§ 8 Verwendung der Wirtschaftsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind: 1. Die Generalversammlung 2. Der Vorstand


§ 10 Die Generalversammlung (GV)
Die ordentliche GV soll im ersten Monat eines jeden neuen Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntmachung der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene GV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins ($ 14), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle aktiven und Ehrenmitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der GV beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der GV dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Das Protokoll der GV ist schriftlich zu führen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu bestätigen.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des gesamten Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Wahl der Ausschüsse (z. B. Festausschuss)
4. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
5. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer
6. Entlastung des gesamten Vorstandes
7. Festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
10. Entscheidungen über die Berufung nach $ 4 und $ 6 der Satzung
11. Erledigung der gestellten Anträge .
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die hinsichtlich der Beschlussfähigkeit einer GV gleichgestellt ist. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.


§ 11 Der Vereinsvorstand
Dem Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
2. der Hauptkassierer und der Kassierer
3. der Schriftführer und der stellvertretende Schriftführer
4. der Präsident
Vertreter des Vorstandes im Sinne des $ 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Hauptkassierer, von denen zwei Personen gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Insbesondere vertritt er den Verein gegenüber anderen Vereinen, den Verbänden und der Öffentlichkeit. Er betreut und überwacht die gesamte Vereinsarbeit.
Scheiden während der zweijährigen Wahlperiode Mitglieder aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung selbst.


§ 12 Kassenprüfer
Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Prüfung der Belege und Buchungen wird durch die Unterschrift bestätigt. Die GV erhält über diese Kassenprüfung einen Bericht. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Nach einem Jahr scheidet ein Prüfer aus, und durch Neuwahl wird ein neuer Kassenprüfer bestimmt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.


§ 13 Die Tagesordnung
Der Vorstand muss eine Tagesordnung für die Abwicklung einer Versammlung erstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Tagesordnung muss vor Eintritt in die Versammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.


§ 14 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereines mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder durch Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Kindergarten der Samtgemeinde Nenndorf (Landkreis Schaumburg), der es ausschließlich für Bildungs- und Erziehungszwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

.
§ 15 Satzungsänderung und Inkrafttreten dieser Satzung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Generalversammlung oder in einer außerordentlichen Versammlung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Satzung tritt am 27.11.93 an die Stelle der bisherigen Satzung und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen rechtsverbindlich.


Haste OT Wilhelmsdorf, 27.11.93


gez.: Wilfried Wlotzka, Wolfgang Müller, Gerd Wedemeier, Gerhard Niedenzu, Heinrich Langhorst, Karsten Meier, Jürgen Drewes


Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen unter der laufenden Nummer 710 am 17.03.94

 

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